Verrechnung und Verfall von Entgeltansprüchen – § 37 TV-L
Die Klägerin wurde rückwirkend höhergruppiert (Entgeltgruppe 9a statt Entgeltgruppe 8), woraus sich höhere monatliche Entgeltansprüche, zugleich aber eine geringere Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L) ergab. Das beklagte Land verrechnete die daraus resultierenden Überzahlungen bei der Jahressonderzahlung mit den Nachzahlungsansprüchen aus der Höhergruppierung.
Das LAG Düsseldorf (Urt. v. 15.1.2026 – 11 SLa 180/25; Rev. zugelassen) hielt diese Verrechnung für zulässig. Maßgeblich sei, dass die Parteien konkludent davon ausgingen, die Eingruppierung „als Ganzes“ rückwirkend umzusetzen. Damit umfasse die Korrektur sämtliche Vergütungsbestandteile. Eine isolierte Betrachtung einzelner Positionen scheidet aus. Rechtlich stützte das Gericht die Verrechnung auf Erfüllung (§ 362 BGB) i. V. m. einer nachträglichen Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB). Die Jahressonderzahlungsansprüche konnten rückwirkend als (Teil )Erfüllung der höheren Entgeltansprüche gewertet werden.
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Hilfsweise sei auch eine Aufrechnung zulässig. Selbst bei unterstelltem Verfall der Rückforderungsansprüche nach § 37 TV-L könne sich die Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen. Dies wäre rechtsmissbräuchlich, da ihr eigenes Höhergruppierungsbegehren die Gesamtneuberechnung einschließlich reduzierter Sonderzahlungen auslöste.
Daneben bestätigt das Gericht die Wirksamkeit weiterer Verrechnungen (u. a. wegen Überzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsabgeltung), soweit diese hinreichend konkret geltend gemacht wurden. Die Entscheidung betont damit die Einheitlichkeit der tariflichen Vergütung bei rückwirkender Eingruppierung sowie die weitgehenden Möglichkeiten des Arbeitgebers zur Verrechnung und Aufrechnung im Rahmen des TV-L.
