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RECHTSPRECHUNG - kurz kommentiert
Außerordentliche Kündigung nach heimlicher Gesprächsaufzeichnung
Um die Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung ging es in einem Urteil des Hessischen LAG vom 23.8.2017 (6 Sa 137/17, rk.). Der Kläger war seit 1.6.1990 beschäftigt. Aufgrund seines Alters und der Inbezugnahme des TVöD war das Arbeitsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund kündbar.
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