Ein bei einem Dienstleistungsunternehmen auf dem Gebiet der Telekommunikation beschäftigter Feldtechniker hatte die Aufgabe, technische Entstörungen durchzuführen, die Anlagen instandzuhalten und zu warten. Die Einsätze erfolgten an verschiedenen Standorten, für bestimmte Einsätze war es erforderlich, dass diese von zwei Technikern gemeinsam durchgeführt werden. Während der Coronapandemie war das Unternehmen gemäß § 28 b IfSG a. F. gehindert, seine Mitarbeiter zu beschäftigen, wenn sie nicht entweder geimpft oder genesen waren oder einen negativen aktuellen Test vorlegen konnten und mit sich führten. Eine entsprechende Anweisung erging an alle Servicetechniker. Der Mitarbeiter legte keinen Impf- oder Genesenennachweis vor und ebenso wenig einen tagesaktuellen Testnachweis. Er erklärte, dazu nicht bereit zu sein. Daraufhin stellte das Unternehmen ihn zunächst unbezahlt von der Arbeit frei. Dann erteilte es eine Abmahnung. Nachdem sich der Mitarbeiter immer noch weigerte, einen Testnachweis mit sich zu führen, erging eine weitere Abmahnung unter Androhung einer Kündigung im Wiederholungsfall und unter Hinweis, dass sein Verhalten eine beharrliche Arbeitsverweigerung darstelle.
Nachdem der Mitarbeiter auch weiterhin der Anweisung nicht Folge leistete, kündigte das Unternehmen fristlos. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage war in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Gericht sah einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung als gegeben an. Der Kläger durfte ohne Testnachweis nicht arbeiten und das Unternehmen durfte ihn nicht vertragsgemäß einsetzen. Die beharrliche Weigerung eines Arbeitsnehmers, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dies gilt nicht nur für die Weigerung, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, sondern auch für die Verletzung von Nebenpflichten. Der Kläger hatte die Vorlage der Testnachweise beharrlich verweigert. Er ist der Anordnung trotz zweier Abmahnungen nicht nachgekommen und hat mehrfach erklärt, hierzu auch in Zukunft nicht bereit zu sein. Auch die Interessenabwägung fiel zu seinen Lasten aus, obwohl er 52 Jahre alt und über 27 Jahre bei dem Unternehmen beschäftigt war. Aufgrund der verfestigten inneren Einstellung war es der Beklagten nicht zumutbar, den Kläger auch nur für eine begrenzte Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen und zu bezahlen (Thüringer LAG, Urt. v. 3.8.2023 – 2 Sa 407/22, rk.).
Sie möchten unsere Premium-Beiträge lesen, sind aber kein Abonnent? Testen Sie AuA-PLUS+ 2 Monate kostenfrei inkl. unbegrenzten Zugriff auf alle Premium-Inhalte, die Arbeitsrecht-Kommentare und alle Dokumente der Genios-Datenbank.
Dr. Claudia Rid

Anhang | Größe |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 442.46 KB |
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Die Kläger haben sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen. Die Betreiberin des Seniorenheims hat ihre Pflegekräfte seit
Vor dem LAG Rheinland-Pfalz stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Eigenkündigung des Klägers. Dieser war als Feuerwehrmann bei
Verlängerung Corona-ArbSchVO
Die auf § 18 Abs. 3 ArbSchG gestützte Corona-ArbSchV war an die epidemische Lage von nationaler
Was weiterhin gilt
1. Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich
Neue betriebliche Corona-Regeln seit Ende März
Am 18.3.2022 wurde im Bundeskabinett die neu gefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung verkündet. Die
Zahlen, Daten und Fakten
Laut dem Bundesministerium für Gesundheit konsumieren 9 Mio. Menschen in Deutschland Alkohol in einer problematischen