BAG zur Bildung großer Arbeitsvorgänge

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 Bild: Kiattisak/stock.adobe.com
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Die Klägerin ist seit Oktober 2002 an einem Amtsgericht als Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit beschäftigt. Die Tätigkeitsdarstellung enthält mehrere Aufgabengebiete, die der Arbeitgeber in rechtlich eigenständige Arbeitsvorgänge eingeteilt hat, so z.B. die eigentliche Tätigkeit in der Serviceeinheit mit Schreibtätigkeiten zu 58,22 %in Abgrenzung zu schwierigen Tätigkeiten in weiteren Einzelaufgabenbereichen in Summe mit 36,78 %. Danach erfolgte die Eingruppierung aus der Entgeltgruppe 8 (TV-L).

Die Klägerin wehrte sich gegen die Eingruppierung, stellte auf die Bildung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs ab und begehrte die Vergütung aus der Entgeltgruppe 9a (TV-L). Das beklagte Land hielt an der Vergütung aus der Entgeltgruppe 8 fest, da der Anteil der schwierigen Tätigkeiten nicht 50 %an der Gesamttätigkeit erreiche.

Das BAG urteilte dazu am 26.4.2023 (4 AZR 275/20), dass grundsätzlich auf die zur Bildung von Arbeitsvorgängen bereits veröffentlichte Entscheidung vom 9.9.2020 (4 AZR 195/20) verwiesen werden könne. Nach der Rechtsprechung des BAG sind Arbeitsvorgänge weiterhin nach den folgenden Grundsätzen zu bilden:

  • Bei natürlicher Betrachtungsweise ist darauf abzustellen, ob ein objektiver Außenstehender die einzelnen Tätigkeiten einem oder mehreren Arbeitsergebnissen zuordnen würde. Das ist abhängig von der durch den Arbeitgeber vorgenommenen Arbeitsorganisation. Je universeller eine Aufgabenzuweisung erfolge, desto wahrscheinlicher sei es, dass bei natürlicher Betrachtungsweise ein großer Arbeitsvorgang vorliege.
  • Eine höherwertige Aufgabe müsse außerdem nicht in dem erforderlichen zeitlichen Maß vorliegen, welches für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals (i. d. R.50 %) erforderlich ist. Ausreichend sei ein rechtlich erhebliches Ausmaß, welches auch bereits bei einem zeitlichen Anteil von rund 10 %erreicht werden könne.

Achtung: Erneut erteilt das BAG der Ansicht der Arbeitgeberseite zur Bildung kleinerer Arbeitsvorgänge eine Absage. In der Praxis ist damit weiterhin problematisch, dass bestimmte Entgeltgruppen wie z. B. die Entgeltgruppe 8 oder die Entgeltgruppe 10 der Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für die Verwaltung eingruppierungsrechtlich kaum noch erreichbar sind. Dass aufgrund direktionsrechtlicher Vorgaben Arbeitgeber tatsächlich in der Lage sind, auch bei universeller Aufgabenübertragung Einzelaufgaben mit bestimmtem Schwierigkeitsgrad anweisen zu können, lässt das BAG außer Acht. Es wäre sowohl mit der tarifrechtlichen Definition in den Protokollerklärungen zu § 12 TVöD/TV-L als auch mit einer Betrachtungsweise von außen vereinbar, die Bildung von Arbeitsvorgängen – im Rahmen einer natürlichen Betrachtung – anhand der direktionsrechtlichen Einteilung der Arbeit vorzunehmen. Und: dass die Tarifvertragsparteien eine Bildung von Arbeitsvorgängen gewollt haben, die praxisuntauglich ist, kann auch unter Auslegungsgesichtspunkten nicht angenommen werden.

Die Kritik an der Rechtsprechung des BAG zur Bildung von Arbeitsvorgängen ist somit nachvollziehbar.

Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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BAG zur Bildung großer Arbeitsvorgänge
Seite 60
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Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 22.3.2022 – 5 Sa 169/21, rk.) entschied zu einem Eingruppierungsfall einerseits zur Bildung von

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In diesem Eingruppierungsfall vom LAG Hamm (Beschl. v. 4.2.2022 – 13 TaBV 30/21; Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Az. 4 ABR 7/22)