Barlohnverzicht

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Das FG Münster (Urt. v. 28.6.2017 – 6 K 2446/15 L) hat anerkannt, dass Arbeitgeberzuschüsse trotz vorangehender Herabsetzung des Arbeitslohns steuerbegünstigt bzw. steuerfrei sein können. Ein Arbeitgeber hatte nach einem Gutachten zur Nettolohnoptimierung verschiedene Maßnahmen umgesetzt, u. a. wurden Mobiltelefone überlassen, laufende Kosten für private Mobilfunkverträge und für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte übernommen sowie Zuschüsse zur Internetnutzung und Kinderbetreuung geleistet. Soweit möglich, erfolgte eine Lohnsteuerpauschalierung mit festen Prozentsätzen bzw. eine Steuerbefreiung (Kinderbetreuung, § 3 Nr. 33 EStG und Telefonkostenzuschüsse, § 3 Nr. 45 EStG). Im Gegenzug verzichteten die Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Barlohns. Mit Ausnahme der Telefonkostenzuschüsse, die als Barzuschüsse nicht begünstigt sind, hat das FG die Einordnung des Arbeitgebers für die anderen Maßnahmen anerkannt. Demnach wurden die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, da die Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zahlung keinen verbindlichen Rechtsanspruch auf die Zuschüsse hatten. Die Revision ist beim BFH anhängig (VI R 40/17).

In einem ähnlichen Fall hat das FG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 23.11.2016 – 2 K 1180/16) anders geurteilt. Es fehlt am Zusätzlichkeitserfordernis, wenn ein Arbeitnehmer auf einen Teil seines bisherigen Gehalts verzichtet und stattdessen Zuschüsse zu Internetanschluss und Fahrtkosten erhält. Revision ist anhängig unter Az. VI R 21/17.

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Barlohnverzicht
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