Befristung nach dem WissZeitVG

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Vor dem BAG (Urt. v. 21.3.2018 – 7 AZR 437/16) stritten die Parteien darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung geendet hat. Der 7. Senat musste sich dabei mit der Frage auseinandersetzen, wann ein Mitarbeiter „wissenschaftlich“ i. S. d. WissZeitVG arbeitet.

Die Klägerin war der Auffassung, dies sei bei ihr nicht der Fall. Sie verfügt über einen Magisterabschluss im Fach Germanistik/Allgemeine Sprachwissenschaften und war an einer Universität in Mecklenburg-Vorpommern in Teilzeit (50 %) tätig. Ausweislich ihres Arbeitsvertrags bzw. der Tätigkeitsbeschreibung, die dem letzten von drei aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen zugrunde lag, hatte sie acht Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen abzuhalten, die eine wissenschaftliche Lehrbefugnis und eine wissenschaftliche Befähigung erforderten. Sie führte zudem Seminare und Proseminare durch. Angesichts dieser Feststellungen stufte das ArbG Stralsund die Tätigkeit der Klägerin nicht als „wissenschaftlich“ ein.

Anders sahen es das LAG Mecklenburg-Vorpommern und das BAG. Arbeitsverträge von wissenschaftlichem Personal an Hochschulen können nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet werden, wonach eine Befristungsdauer von bis zu sechs Jahren vor Abschluss der Promotion erlaubt ist. Zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehören Arbeitnehmer, die wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen. Die Lehrtätigkeit ist auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung, wenn keine eigenen Forschungsergebnisse, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, sofern von dem Lehrenden nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er eigene Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt.

Für die Beurteilung, ob eine wissenschaftliche Tätigkeit zu erbringen ist, kommt es auf die Vereinbarungen bei Abschluss des Arbeitsvertrags an. Maßgeblich ist, was vom Beschäftigten aufgrund des Arbeitsvertrags nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Ist den Vereinbarungen nicht eindeutig zu entnehmen, ob wissenschaftliche Leistungen erwartet werden, lassen sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen und ggf. aus einer bereits gelebten Vertragspraxis im Rahmen vorheriger Arbeitsverhältnisse oder sonstigen Umständen Rückschlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ausgegangen sind, was sie also als vertraglich geschuldet angesehen haben.

Hier lag demnach eine wirksame Befristung wissenschaftlichen Personals vor.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin

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Befristung nach dem WissZeitVG
Seite 589
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