Befristung zur Erprobung gem. TV-L

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Die Parteien streiten um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch die Beklagte beendet werden durfte. Der Kläger war zuletzt mit einem befristeten Vertrag bis Februar 2015 bei der Beklagten angestellt. Im Februar 2015 wurde er unter Zuweisung der Position des Geschäftsführers umgesetzt, wobei die Parteien eine Weiterbeschäftigung bis 2017 unter einer Befristung zur Erprobung vereinbarten. Ende 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Arbeitsverhältnis nicht verlängern zu wollen, da keine Bewährung in der Geschäftsführerposition stattgefunden habe. Dagegen wehrt sich der Kläger.

Das LAG Baden-Württemberg ist dem nicht gefolgt und hat in seinem Urteil vom 24.4.2018 (19 Sa 43/17, Rev. eingelegt unter Az. 7 AZR 311/18) festgestellt, dass die Parteien unter Ersetzung eines laufenden befristeten Arbeitsvertrags einen neuen befristeten Arbeitsvertrag unter Hinweis auf gesetzliche und/oder tarifvertragliche Befristungsregelungen geschlossen hätten. Darin, so das Berufungsgericht, liege keine vorübergehende Übertragung einer Führungsposition nach § 31 Abs. 3 Satz 1 TV-L, sondern die Vereinbarung einer Führungsposition als befristetes Arbeitsverhältnis i. S. v. § 31 Abs. 1 TV-L. Diese Befristung von zwei Jahren halte der Rechtskontrolle stand. Die zulässige Höchstdauer des Erprobungszeitraums ergebe sich damit gerade nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG. Das Gericht stellte klar, dass nach § 31 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 TV-L die Führungsposition bei Bewährung auf Dauer übertragen werde, wozu es stets einer gesonderten Entscheidung bedürfe. Das Arbeitsverhältnis bestehe nicht kraft Tarifvertrags zu den zuvor nur vorübergehend übertragenen Bedingungen fort. Voraussetzung für die vorübergehende Übertragung einer Führungsposition nach § 31 Abs. 3 Satz 1 TV-L sei, dass bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestehe, welches mindestens bis zum Ende der vereinbarten Erprobung fortbestehe. Die Tarifvertragsparteien hätten insofern einen Einschätzungsspielraum. Es sei nicht zu beanstanden, wenn sie für Führungskräfte mit Tätigkeiten einer bestimmten Wertigkeit und Weisungsbefugnis eine Erprobungszeit von bis zu zwei Jahren veranschlagen. Der Zeitraum stehe dem Erprobungszweck nicht entgegen.

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Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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Befristung zur Erprobung gem. TV-L
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