Die Klägerin arbeitete bei einem Produktionsunternehmen über eine Zeitarbeitsfirma von Dezember 2017 bis 1.6.2018. Ab dem 1.6.2018 schloss sie mit dem entleihenden Unternehmen einen Arbeitsvertrag, dies zunächst befristet für ein Jahr bis 31.5.2019. Sodann verlängerten die Parteien die Befristung bis 31.12.2019. Mit ihrer Klage machte die Mitarbeiterin geltend, dass die Befristung unwirksam sei. Es werde dadurch die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten gem. § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG umgangen. Alle Arbeitsplätze seien Dauerarbeitsplätze in der Produktion gewesen.
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Dr. Claudia Rid
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch der
Problempunkt
Der Kläger begehrt die Entfristung seines Arbeitsvertrags. Er war zunächst für rund 35 Monate als Zeitarbeitnehmer an die
Schriftform und Nachweis
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Problempunkt
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