Der Kläger hielt die Ermittlung seiner wöchentlichen Arbeitszeit für fehlerhaft. Als Mitarbeiter im Rettungsdienst leistete er Tag-, Nacht- und Wochenendschichten, insgesamt Wechselschichtarbeit i. S. v. § 7 Abs. 1 TVöD. Gemäß seinem Arbeitsvertrag betrug seine Arbeitszeit 100 % der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten, was 48 Wochenstunden entsprach. Zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit wurde in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 TVöD-VKA ein Zwei-Jahres-Zeitraum herangezogen.
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Sebastian Günther

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Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten als Rettungsassistent beschäftigt. Er verlangte von der Beklagten die zusätzliche Vergütung von
Problempunkt
Die Klägerin ist als OP-Schwester im Klinikum der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach der jeweils gültigen