Beschäftigung freier Mitarbeiter

Arbeits- und sozialrechtliche Fallstricke

Der Honorararzt im Krankenhaus (BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R), der Notarzt (BSG, Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 9/20 R), der Lehrer an der Sprachschule (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.10.2014 – L 11 R 4761/13), der Anwalt als Freelancer (LSG Thüringen, Urt. v. 3.11.2009 – L 6 KR 70/05), der Crowdworker (BAG, Urt. v. 1.12.2020 – 9 AZR 102/20) – Beispiele aus dem täglichen Leben, die immer wieder folgende Fragen aufwerfen: Handelt es sich um einen Arbeitnehmer i. S. d. § 611a BGB? Handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB IV und was passiert, wenn die Einschätzung falsch war bzw. ist?

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 Bild: Julien Eichinger/stock.adobe.com
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Ausgangslage

Nach § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB wird der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag in den Diensten eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (vgl. ErfK/Preis, BGB § 611a sowie Jauernig/Mansel, BGB § 611a). Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (vgl. Zieglmeier, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB IV § 7).

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Prof. Tobias Noll

Prof. Tobias Noll
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Strafrecht und Sozialrecht, Professur SRH Hochschule Heidelberg

· Artikel im Heft ·

Beschäftigung freier Mitarbeiter
Seite 48 bis 50
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