Beschäftigung freier Mitarbeiter
Ausgangslage
Nach § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB wird der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag in den Diensten eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (vgl. ErfK/Preis, BGB § 611a sowie Jauernig/Mansel, BGB § 611a). Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (vgl. Zieglmeier, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB IV § 7).
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Prof. Tobias Noll

· Artikel im Heft ·
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