Bestenauslese: Dokumentation der Vorauswahl
Das Thüringer LAG (Urt. v. 21.10.2025 – 6 SaGa 4/25; rk.) bestätigt die Entscheidung des ArbG Erfurt, wonach der öffentliche Arbeitgeber verpflichtet ist, auch die Vorauswahlentscheidung im Bewerbungsverfahren nachvollziehbar zu dokumentieren.
Hintergrund war die Bewerbung einer langjährig beschäftigten Sachbearbeiterin auf eine Teamleiterstelle im Bereich Personal. Trotz Teilnahme am Auswahlgespräch wurde sie nicht berücksichtigt; die Stelle sollte mit einer externen Bewerberin besetzt werden. Die Klägerin beantragte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung erfolgreich, das Auswahlverfahren auszusetzen.
Die Arbeitgeberin argumentierte, die Klägerin sei ohnehin ungeeignet, da sie im Auswahlgespräch nur 64 % der möglichen Punkte erreicht habe und die geforderte Mindestquote von 70 % verfehlte. Das Gericht hielt dem entgegen, dass bereits der formelle Fehler – fehlende Dokumentation der Vorauswahl – einen erheblichen, nicht heilbaren Verfahrensmangel darstelle. Es genüge, wenn die Klägerin darlegt, dass ihre Erfolgsaussichten bei erneuter Durchführung offen sind und ihre Einstellung dem hypothetischen Kausalverlauf nach möglich wäre.
Das Gericht stellte somit klar: Art. 33 Abs. 2 GG garantiere den Anspruch auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (Art. 19 Abs. 4 GG). Diese Rechte werden verletzt, wenn die Vorauswahl nicht dokumentiert ist. Die Dokumentationspflicht gilt hinsichtlich aller Bewerber, unabhängig davon, ob sie eingeladen wurden. Eine nachträgliche Darlegung nicht dokumentierter Kriterien ist prozessual unbeachtlich. Der Besetzungsstopp wurde also bestätigt und damit stärkte das Gericht die Pflicht öffentlicher Arbeitgeber, sämtliche Auswahlerwägungen – auch die Vorauswahl – schriftlich festzuhalten, um Transparenz und gerichtliche Überprüfbarkeit sicherzustellen.
