Vor dem LAG Düsseldorf (Urt. v. 26.3.2021 – 6 Sa 746/20, rk.) klagte eine Sales Representative auf Teilzeit während der Elternzeit. In Erwartung ihres zweiten Kindes mit einem für den 25.9.2019 errechneten Geburtstermin stellte sie am 25.6.2019 auf einem Vordruck des Arbeitgebers einen Antrag auf Elternzeit für die Dauer von 24 Monaten. Der Vordruck enthielt darüber hinaus folgendes Textfeld mit der Möglichkeit eines Ankreuzens:
„Variante 3: Elternzeit und Teilzeitarbeit
Ferner beabsichtige ich, während der Elternzeit vom […] bis […] in Teilzeit zu arbeiten. Hierzu plane ich, […] Wochenstunden in Teilzeit tätig zu sein.“
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Die Klägerin kreuzte diese Variante an, füllte den Zeitraum der Elternzeit mit „25.9.20 bis 24.9.21“ aus und trug als Wochenstunden „30“ ein. Über die Angabe der 30 Wochenstunden fügte sie handschriftlich „voraussichtlich“ ein. In einer an den Arbeitgeber gerichteten E-Mail vom 26.6.2019 führte die Klägerin aus, sie habe „voraussichtlich 30 Stunden“ angegeben, da es sich insoweit um die Maximalzahl handle. Nach Auskunft der Elternteilzeitstelle könne der Antrag noch bis zu sieben Wochen vor Beginn der Teilzeit gestellt werden. Aus diesem Grund wolle sie sich vorbehalten, eine niedrigere Stundenzahl zu nehmen, je nach Betreuungsmöglichkeit. Das Unternehmen bestätigte der Klägerin die Dauer der Elternzeit von 24 Monaten, lehnte jedoch die beantragte Teilzeit während der Elternzeit ab. Mit ihrem Klageantrag auf Reduzierung der Arbeitszeit hatte die Mitarbeiterin keinen Erfolg.
Während die erste Instanz der Klägerin recht gab und entschied, dass die Zustimmung der Beklagten zur Teilzeit wegen Versäumung der Ablehnungsfrist von vier Wochen als erteilt galt, ließ das LAG Düsseldorf diese Frage dahinstehen. Denn der Teilzeitantrag entsprach nicht den Bestimmtheitsanforderungen, wie sie allgemein an Vertragsanträge i. S. d. § 145 BGB gestellt werden. Das Teilzeitbegehren muss so formuliert und so konkret gefasst sein, dass der Arbeitgeber es mit einem schlichten „Ja“ annehmen kann (ständige Rspr. d. BAG, vgl. Urt. v. 16.4.2013 – 9 AZR 535/11). Diesen Anforderungen wurde das Schreiben der Klägerin vom 25.6.2019 nicht gerecht. Die Einfügung des Wortes „voraussichtlich“ beinhaltet eine im Formular nicht vorgesehene Einschränkung. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass sich die Klägerin noch Änderungen vorbehält. Dieses Verständnis wird durch die E-Mail der Klägerin vom 26.6.2019 bestätigt, in der sie explizit ausführt, sie habe die 30 Stunden nur angegeben, weil es sich um die gesetzlich vorgesehene Maximalzahl handle.
Dr. Claudia Rid
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