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RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert

Bestimmtheit einer Änderungskündigung

Der Kläger war als Automatenmechaniker und später als Kassierer bei der Beklagten beschäftigt, die Automaten-, Sport- und Spielhallen betrieb. Er war zuletzt für die Abrechnung der in den Spielhallen aufgestellten Spielgeräte und das damit verbundene Bargeldmanagement zuständig und verdiente monatlich 2.761 Euro brutto. Ihm war ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen.

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