Betriebsübergang nur bei Wechsel der verantwortlichen Person

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Voraussetzung für einen Betriebsübergang ist laut BAG, dass die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person – sofern sie die Arbeitgeberpflichten gegenüber der Belegschaft eingeht – im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt.

Der Beklagte war seit 1976 im Betrieb der Klägerin, die zwei weitere Standorte unterhielt, als Schlosser beschäftigt. Die Klägerin und die Gesellschaft schlossen im März 2011 eine „Vereinbarung über Lohnfertigung und Geschäftsbesorgungsvertrag über Betriebsführung“ ab. Hiernach sollte die Gesellschaft ab April 2011 die komplette Produktion der Klägerin an allen drei Standorten in Lohnfertigung mit den dort tätigen Arbeitnehmern weiterführen. Die Klägerin sollte die Betriebsführung des gesamten Geschäftsbetriebs an allen Standorten übernehmen. Die Gesellschaft durfte bei der Betriebsführung im Zusammenhang mit der Lohnfertigung und Produktion ausschließlich für Rechnung und im Namen der Klägerin auftreten. Die Generalhandlungsvollmacht wurde entsprechend erteilt. Zuvor unterrichteten die Klägerin und die Gesellschaft die Belegschaft der einzelnen Standorte darüber, dass die Arbeitsverhältnisse mit Ablauf des 31.3.2011 in Folge eines Betriebsübergangs auf die Gesellschaft übergehen. Das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten wurde Ende März 2014 wegen Betriebsstillegung in Berlin gekündigt. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage gegen die Gesellschaft wurde rechtskräftig abgewiesen. Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin am 8.6.2015 auf, anzuerkennen, dass zwischen diesen beiden Parteien über den 31.3.2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Klägerin reagierte darauf mit einer Klage und beantragte festzustellen, dass zwischen ihr und dem Schlosser nach dem 31.3.2011 kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.

Das ArbG Berlin gab der Klage statt; das LAG Berlin-Brandenburg wies sie ab.

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Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Das Arbeitsverhältnis ist nicht im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz  1 BGB von der Klägerin auf die Gesellschaft übergegangen. Entscheidend für den Betriebsübergang ist, dass die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche Person wechselt. Das war vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin hatte nicht ihre Verantwortung für den Betrieb des Unternehmens an die Gesellschaft abgegeben. Der Beklagte durfte sich auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin berufen. Ohne Bedeutung für diese Entscheidung blieb die Tatsache, dass die Kündigungsschutzklage des Beklagten rechtskräftig abgewiesen wurde.

BAG, Urteil vom 25. Januar 2018 – 8 AZR 338/16

Redaktion (allg.)

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Betriebsübergang nur bei Wechsel der verantwortlichen Person
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