Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung nach dem EntgFG hat der Arbeitnehmer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Vor dem LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 29.4.2021 – 5 Sa 932/20) stritten die Parteien um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und in diesem Zusammenhang über den Beweiswert der von dem Arbeitnehmer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Der Kläger war beim Beklagten als Fahrer im Fahrdienst beschäftigt und machte Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von knapp sechs Wochen geltend, die er mit 1.329,62 Euro brutto bezifferte. Für diesen Zeitraum reichte der Kläger lückenlos ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie ein Attest beim Beklagten ein. Auf Veranlassung des Beklagten erfolgte eine Begutachtung des Klägers durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg, der die weitere Arbeitsunfähigkeit und darüber hinaus ein psychosomatisches Leiden bestätigte. Der Beklagte bezweifelte den Wahrheitsgehalt der Bescheinigungen. Der Kläger habe kurz vor seiner Krankmeldung erfahren, dass er in dem relevanten Zeitraum zu Nachtdiensten herangezogen werde. Er habe seine Verpflichtung, Nachtdienste leisten zu müssen, infrage gestellt und vor der Krankmeldung gegenüber dem Fahrdienstleister erklärt, er werde keine Nachtdienste leisten. Gegenüber der Mitarbeitervertretung habe er erklärt, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht im Drei-Schicht-System in Nachtdiensten arbeiten. Das ArbG Frankfurt (Oder) gab der Klage statt. Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.

Dem Kläger sei für den streitgegenständlichen Zeitraum in ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Das Gesetz begründet zunächst in §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 EntgFG für den Arbeitnehmer die Pflicht, eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, solange der Arbeitnehmer die Bescheinigung nicht beibringt. Aus diesen Regelungen folgt, dass der Arbeitnehmer seiner Nachweispflicht über das Vorliegen einer zu Leistungen nach § 3 EntgFG berechtigenden Arbeitsunfähigkeit mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung genügt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber mit schlichtem Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit die Leistung verweigert und der Arbeitnehmer auf den Klageweg angewiesen ist. An dem hohen Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist festzuhalten, selbst wenn es bei der Erlangung und Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu Missbrauch kommen kann.

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Der Gesetzgeber hat die Vorschriften des EntgFG trotz dieser Gefahr nicht geändert, sodass der Arbeitgeber bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Es ist ausreichend, dass bei Leistung der vorgesehenen Nachtdienste mit einer Verschlechterung der Grunderkrankung zu rechnen war.

Das Gericht bestätigte damit einmal mehr den hohen Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Revision ließ es nicht zu.

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