Der Kläger ist unbefristet bei der Beklagten Universität gem. TV-L beschäftigt und bewarb sich auf eine dort ausgeschriebene Stelle zum wissenschaftlichen Geschäftsführer. Zu den Aufgaben gehörte die Leitung der Geschäftsstelle, die eigenständige Forschung und Lehre, Personalführung sowie konzeptionelle Arbeit in Forschungsprojekten. Nachdem sich die Universität für einen anderen Bewerber entschied, erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung zur Untersagung der Stellenbesetzung. Es folgte daraufhin eine weitere Ausschreibung der Universität für eine Stelle, die sich von der Geschäftsführerstelle nur dadurch unterschied, dass es nicht um die Führung der Geschäftsstelle und auch nicht um die Personalführung ging. Der Kläger bewarb sich und erhielt eine Absage. Die hiergegen gerichtete einstweilige Verfügung des Klägers hatte keinen Erfolg. Zudem entschied sich die Universität dazu, auf die Stelle des wissenschaftlichen Geschäftsführers zukünftig zu verzichten. Das Stellenbesetzungsverfahren wurde daher abgebrochen und der Kläger entsprechend informiert.
Der Kläger wandte sich gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und klagte auf Schadensersatz in Form des entgangenen Entgelts. Er vertrat die Ansicht, dass der Abbruch nicht aus sachlichen Gründen erfolgt sei. Zudem habe der Arbeitgeber mit den weiteren Ausschreibungen sowie mit dem Verzicht auf die Geschäftsführerstelle die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens rechtswidrig umgangen.
Das BAG (Urt. v. 19.9.2024 – 8 AZR 368/22) gab dem Arbeitgeber Recht. Grundsätzlich könne der unterlegene Bewerber Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB als auch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG verlangen. Dabei ist jedoch folgendes zu beachten: Wenn der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes eine ausgeschriebene Stelle mit dem ursprünglich festgelegten Zuschnitt endgültig nicht mehr besetzen möchte, falle der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in sein Organisationsermessen. Erst im eigentlichen Besetzungsverfahren gelte dann der Bewerbungsverfahrensanspruch gem. Art. 33 Abs. 2 GG. Die gerichtliche Kontrolle ist insofern auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweise. Und im vorliegenden Verfahren kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die neu ausgeschriebenen Stellen einen anderen Zuschnitt hatten. Eine Umgehung des ursprünglichen Bewerbungsverfahrens komme dann nicht in Betracht.
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