Bildung von Arbeitsvorgängen – akademischer Zuschnitt
Das BAG (Urt. v. 20.8.2025 – 4 AZR 151/24) wies die Revision eines Schulleiters einer staatlich anerkannten Ergotherapieschule zurück, der eine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 15 TVöD/VKA begehrte. Entscheidend war die Frage, ob seine Tätigkeit die Anforderungen der Entgeltgruppe 13 TVöD/VKA erfüllt – denn nur dann wäre die Entgeltgruppe 15 als Schulleiter erreichbar.
Das BAG stellte klar, dass die Tätigkeit des Klägers – bestehend aus Leitung (20 Stunden/Woche) und Unterricht (12 Stunden/Woche) – einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilde. Leitung und Unterricht seien nicht organisatorisch getrennt; Leitungsaufgaben fallen regelmäßig auch während des Unterrichts an. Damit greift die Rechtsprechung zu Funktionsmerkmalen: Tätigkeiten, die einer Leitungstätigkeit dienen, gehören regelmäßig zum selben Arbeitsvorgang.
In der Sache scheiterte der Kläger jedoch an der zentralen Voraussetzung: Die Lehrtätigkeit muss der erforderlichen wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechen. Dafür wäre erforderlich, dass seine Unterrichtstätigkeit einen akademischen Zuschnitt hat, also vertiefte wissenschaftliche Kenntnisse zwingend erfordert.
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Der Kläger konnte jedoch nicht substantiiert darlegen, welche konkreten wissenschaftlichen Kenntnisse er im Diplomstudium Erziehungswissenschaft erworben hatte und welche dieser Kenntnisse für die zu vermittelnden Unterrichtsinhalte notwendig sind; das Bachelor-Niveau sei hier somit nicht ausreichend. Auch Themen aus Pädagogik/Psychologie reichten nicht aus: Die vom Kläger vorgelegten Beispiele zeigten keinen Bedarf an vertiefter wissenschaftlicher Analyse; vielmehr lägen überwiegend „Grundbegriffe und Grundfragen“ vor. Die praktische Erfahrung als Ergotherapeut erschien dem Gericht relevanter als akademische Spezialkenntnisse.
Auch Schulleitungsaufgaben oder Prüfungs /Praxisbetreuung begründen keine wissenschaftliche Lehrtätigkeit. Damit fehlte dem Kläger die entsprechende Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 TVöD/VKA – und damit die Grundlage für die Heraushebung in die Entgeltgruppe 15.
Die Klage blieb nach zwischenzeitlichem Erfolg vor dem Arbeitsgericht erfolglos.
