1 Risiken für Unternehmen!
Art. 83 DSGVO sanktioniert Verstöße gegen Pflichten, die datenschutzrechtlich Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter treffen. Damit sind – jedenfalls im geschäftlichen Kontext – vor allem Unternehmen mögliche Adressaten von Bußgeldern wegen Datenschutzverstößen. Die Sanktionen müssen „in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein, Art. 83 Abs.1 DSGVO. Bei Verstößen gegen die komplexen Vorgaben des geltenden Datenschutzrechts sieht die Vorschrift Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 % des globalen Jahresumsatzes eines Unternehmens vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
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Tim Wybitul

Clemens Ganz

· Artikel im Heft ·
Ausgangslage
Eine Vielzahl straf- und bußgeldbewehrter Pflichten knüpft an – regelmäßig dem Zivilrecht entlehnte – Statusbezeichnungen
Arbeitsstrafrecht – ein facettenreiches Gebiet
Das Arbeitsstrafrecht umfasst alle Straf- und Bußgeldvorschriften, die im Zusammenhang
● Problempunkt
Zu allen Arbeitnehmern, die ein Arbeitgeber beschäftigt, verarbeitet er in erheblichem Umfang personenbezogene Daten
Arbeitnehmerdatenschutz in Europa und Deutschland (status quo)
Wenige Rechtsgebiete sind in den letzten Jahren so stark von Europa
Ausgangslage
Alle EU-Mitgliedstaaten bis auf Polen haben inzwischen die Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23.10.2019 zum Schutz von
Beachtung datenschutzrechtlicher Grundsätze der BR-Arbeit
Der neu geschaffene § 79a Satz 1 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat bei der