Corona-Sonderzahlung bei Altersteilzeit

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In diesem Fall des LAG Hamm (Urt. v. 9.2.2022 – 9 Sa 1031/21, Rev. eingelegt unter dem Az. 9 AZR 129/22) begehrte ein Sparkassenbeschäftigter die Zahlung einer Corona-Sonderzahlung gem. TV Corona-Sonderzahlung 2020. Er befand sich seit dem 1.5.2019 in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis (Blockmodell), wobei die Freistellungsphase am 1.8.2020 begann. Der in der Tarifeinigung vom Oktober 2020 ebenfalls vereinbarte TV Corona-Sonderzahlung 2020 regelte eine Sonderzahlung dann, wenn das Arbeitsverhältnis am 1.10.2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.10.2020 Anspruch auf Entgelt bestand. Und gem. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ haben Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit keinen Anspruch auf eine tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung, die während der Freistellungsphase fällig wird.

§ 7 Abs. 2 des TV FlexAZ regele damit – so das LAG Hamm – ein eigenes, für die Dauer der Altersteilzeit geltendes Entgeltregime. Neue Vergütungsansprüche können während der Dauer der Freistellungsphase nicht mehr hinzutreten. Dieser Ausschluss von Ansprüchen auf die Corona-Sonderzahlung verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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Corona-Sonderzahlung bei Altersteilzeit
Seite 60
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