Hier geht es um Sonderzahlungsansprüche während der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Zwar sind die Tarifverträge rund um die Förderung der Altersteilzeit ausgelaufen, da die Personaldecke im öffentlichen Dienst nach und nach dünner geworden ist und das tarifpolitische Ziel der Tarifvertragsparteien darin besteht, Personal zu halten. Dennoch sind in den letzten Jahren zahlreiche Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen worden und die betroffenen Beschäftigten befinden sich größtenteils in der sog. Freistellungsphase.
Für die während der Coronapandemie ausgeschüttete Sonderzahlung stellte sich die Frage, ob Beschäftigte während der Freistellungsphase Ansprüche auf diese Zahlungen haben. Dazu entschied das BAG (Urt. v. 25.7.2023 – 9 AZR 332/22), dass Beschäftigte, die sich zum Stichtag (1.10.2020) bereits in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befanden, Anspruch auf die Coronasonderzahlung haben. Die entsprechende Anpassung der Zahlung wegen der altersteilzeitbedingten „Teilzeit“ ist mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar. Es sei nicht sachfremd, dass die Tarifvertragsparteien den Umfang der Beteiligung des Arbeitgebers an den allgemeinen Coronafolgen an die der individuell vereinbarten Arbeitszeit entsprechende Vergütung anknüpfen, aus der die Beschäftigten ihre Aufwendungen erfahrungsgemäß decken.
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