Crowdworking

Eine tatsächliche und (arbeits-)rechtliche Einordnung
Der Begriff „Arbeit 4.0“ ist aus politischen wie rechtlichen Diskussionen nicht mehr wegzudenken. Er umfasst auch arbeitsrechtliche Fragestellungen der Digitalisierung, insbesondere deren Auswirkung auf Arbeitsverhältnisse und die Entstehung neuer Beschäftigungsformen (vgl. Günther/Böglmüller, NZA 2015, S. 1025). Welche große Attraktivität und Vorteile digitale und flexible Beschäftigungsformen wie Crowdworking haben, wird (nicht nur) in der aktuellen Corona-Pandemie deutlich. Denn digitale Plattformen laufen weiter, auch wenn Innenstädte und Bürokomplexe zum Stillstand gebracht werden.
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 Bild: kegfire/stock.adobe.com
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Definition Crowdworking

Crowdworking als tatsächliches und arbeitsrechtliches „Phänomen“ des digitalen Zeitalters stellt Hergebrachtes infrage und ergänzt den „bunten Strauß“ der Personalbeschaffung. Allein die deutsche Crowdworking-Plattform „Clickworker“ verzeichnete im Jahr 2020 rd. 2 Mio. registrierte Crowdworker weltweit, während es im Jahr 2017 noch rd. 1 Mio. waren (vgl. Clickworker, Eckpunkte der Unternehmensentwicklung, 2021, verfügbar unter https://www.clickworker.de/ueber-uns/).

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Prof. Dr. Oliver Haag

Prof. Dr. Oliver Haag
Professor für Wirtschaftsrecht, HTWG Konstanz, Direktor, Institut für Unternehmensrecht, Of Counsel

Lena Fischer

Lena Fischer
Wirtschaftsrechtstudentin, HTWG Hochschule Konstanz Technik, Wirtschaft und Gestaltung

· Artikel im Heft ·

Crowdworking
Seite 14 bis 17
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