Das BEM-Verfahren ist kein „Erstgespräch“

Anwesenheitsverbesserung durch Mitarbeitergespräche
§ 167 Abs. 2 SGB IX sieht bei einer Arbeitsunfähigkeit von insgesamt sechs Wochen in den letzten zwölf Monaten das Gespräch über das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) vor. Vor diesem Gespräch sollte der Arbeitgeber i. d. R. jedoch zumindest zwei Gespräche mit dem Mitarbeiter geführt haben. Wie gestalten sich Inhalt und Ablauf dieser Gespräche mit dem zu beteiligenden Personenkreis?
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 Bild: contrastwerkstatt/stock.adobe.com
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1 Erfordernis von Vorgesprächen

In manchen Betrieben hat es sich offenbar eingebürgert, das BEM-Verfahren als „Erstgespräch“ anzusehen. Zuvor, so wird argumentiert, ergebe sich keine Verpflichtung für den Mitarbeiter der Einladung zum Gesundheitsgespräch Folge zu leisten. Außerdem sprächen sich die Arbeitnehmervertreter meist dagegen aus. Die Zeit der Krankenrückkehrgespräche sei nun einmal vorbei (vgl. etwa Kielsche, AiB 2013, S. 523, der davon spricht, dass die Rückkehrgespräche dazu angetan seien, Misstrauen und Ängste zu schüren und das Betriebsklima schwerwiegend zu belasten.

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Maren Habel

Maren Habel
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Partner, Bette Westenberger Brink, Mainz

Dr. Frank Wetzling

Dr. Frank Wetzling
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, Bette Westenberger Brink, Mainz

· Artikel im Heft ·

Das BEM-Verfahren ist kein „Erstgespräch“
Seite 342 bis 347
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