Das Prozessarbeitsverhältnis
Das Annahmeverzugslohnrisiko bei Kündigung
Gem. § 615 Satz 1 BGB kann der Dienstverpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt. Diese Vergütung bei Annahmeverzug stellt eine Ausnahme vom Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ dar.
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RiArbG Sönke Oltmanns

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Problempunkt
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Homeoffice
Insbesondere am Anfang der Pandemie mussten viele Arbeitnehmer ihre Arbeit aus dem eigenen Zuhause erbringen, was u. a. dem
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Vor dem Sächsischen LAG (Urt. v. 19.11.2019 – 3 Sa 124/19) klagte ein kaufmännischer Leiter Vergütungsansprüche für die Zeit vom 18. bis
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