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TITELTHEMA
Das Prozessarbeitsverhältnis
Risiken und Chancen eines unterschätzten Rechtsinstituts
Das Annahmeverzugslohnrisiko bei Kündigung
Gem. § 615 Satz 1 BGB kann der Dienstverpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt.
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