Direkt zum Inhalt
 Bild: ImageFlow/stock.adobe.com
Bild: ImageFlow/stock.adobe.com
Lesedauer: ca. 2 Minuten
AKTUELL - Brennpunkt

Datenschutz und Täterschutz

„In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Dies gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht“ (BAG, Urt. v.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.

Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.

Premium