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Bild: bigpa/stock.adobe.com
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Lesedauer: ca. 20 Minuten
ARBEITSRECHT

Der Betriebsrat im Homeoffice

Steht eine Zeitenwende bevor?

Das Homeoffice stellt eine Form bzw. Unterart der mobilen Arbeit dar (Richardi/Maschmann in: Richardi, BetrVG, § 87 Rn. 201a). Es gilt zwischen der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung (§ 611a Abs. 1Satz 1 BGB) in Form mobiler Arbeit und der BR-Arbeit eines Mitglieds zu unterscheiden.

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