Das Homeoffice stellt eine Form bzw. Unterart der mobilen Arbeit dar (Richardi/Maschmann in: Richardi, BetrVG, § 87 Rn. 201a). Es gilt zwischen der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung (§ 611a Abs. 1Satz 1 BGB) in Form mobiler Arbeit und der BR-Arbeit eines Mitglieds zu unterscheiden. Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung kann das BR-Mitglied ohne betriebsverfassungsrechtliche Bedenken aus dem Homeoffice erbringen. Unklar ist, ob das BR-Mitglied auch seine BR-Tätigkeit aus dem Homeoffice erbringen darf.
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Clemens Stockmeier

· Artikel im Heft ·
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