Der Betriebsrat im Homeoffice

Steht eine Zeitenwende bevor?

Laut Statistischem Bundesamt hat sich der Anteil der Erwerbstätigen im Homeoffice von 2019 (12,9 %) zu 2022 (24,2 %) fast verdoppelt. Auch die Zahl der im Homeoffice abhängig beschäftigen Arbeitnehmer stieg in diesem Zeitraum von 9,6 % auf 22,1 %. Bei dieser stetig ansteigenden Anzahl von Arbeitnehmern, welche ihre arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Homeoffice erbringen, stellt sich für Betriebsräte (BR) die Frage, ob auch die BR-Arbeit auf diese Weise geleistet werden kann. Dieser Beitrag zeigt Möglichkeiten und Grenzen der digitalen BR-Arbeit auf.

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 Bild: bigpa/stock.adobe.com
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Das Homeoffice stellt eine Form bzw. Unterart der mobilen Arbeit dar (Richardi/Maschmann in: Richardi, BetrVG, § 87 Rn. 201a). Es gilt zwischen der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung (§ 611a Abs. 1Satz 1 BGB) in Form mobiler Arbeit und der BR-Arbeit eines Mitglieds zu unterscheiden. Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung kann das BR-Mitglied ohne betriebsverfassungsrechtliche Bedenken aus dem Homeoffice erbringen. Unklar ist, ob das BR-Mitglied auch seine BR-Tätigkeit aus dem Homeoffice erbringen darf.

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Clemens Stockmeier

Clemens Stockmeier

· Artikel im Heft ·

Der Betriebsrat im Homeoffice
Seite 26 bis 31
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