Der Europäische Betriebsrat

Europaweite Interessenvertretung der Arbeitnehmer
Der Europäische Betriebsrat (EBR) ist eine transnationale Arbeitnehmervertretung in europaweit tätigen Unternehmen. Anders als der deutsche Betriebsrat hat er keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, sondern nur Unterrichtungs- und Anhörungsrechte, und das auch nur in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Seine Zuständigkeit entspricht der eines Wirtschaftsausschusses und ist beschränkt auf Entscheidungen und Entwicklungen, die grenzübergreifende Auswirkungen auf die Arbeitnehmer des Unternehmens haben.
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 Bild: apinan/stock.adobe.com
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Entwicklung des EBR

Das Betriebsverfassungsrecht endet nach dem Territorialitätsprinzip an den deutschen Grenzen. 1994 hat der europäische Gesetzgeber den EU-Mitgliedstaaten aufgegeben, für europaweit tätige Unternehmen/Unternehmensgruppen die gesetzlichen Grundlagen für einen „Europäischen Betriebsrat (EBR)” zu schaffen. In Deutschland wurde 1996 im „Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG)“ ein erstes transnationales Betriebsverfassungsorgan, der EBR, geschaffen. Das EBRG wurde 2011 aufgrund der Änderung der zugrunde liegenden Richtlinie 2009/38/EG mit erweiterten Rechten für den EBR neugefasst.

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Der Europäische Betriebsrat
Seite 14 bis 19
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