Seit dem 1.4.2014 ist die Klägerin auf der Stelle „Bearbeiter Zentrale Angelegenheiten Bürosachbearbeiter“ in einem TVöD-Arbeitsverhältnis eingesetzt. Sie begehrt im Rahmen einer Eingruppierungskorrektur statt der EG 6 die EG 8. Die Aufgabe besteht aus den folgenden Tätigkeiten: Stundenerfassung Personen- und Maschinenarbeitsplatz (39,33 %), Überprüfung von Buchungen mit Projekt-, Kostenstelle- und Arbeitsplatzbezug (24,58 %), Vorkalkulation der externen Aufträge (14,57 %), Nachkalkulation der Aufträge, Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität (9,83 %), Fehlerbearbeitung/-Bereinigung Abrechnungsläufe KLR in SAP (9,83 %), Anlegen von Umlagerungs-, Bestellanforderungen (UBanf) (1,67 %). Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten bilden nach ihrer Meinung einen einzigen Arbeitsvorgang. Alle diese Tätigkeiten hätten zumindest einen direkten Bezug zur Kosten- und Leistungsrechnung oder seien deren zwingender Bestandteil. Die beklagte Arbeitgeberin hingegen vertrat die Auffassung, es handele sich um mehrere Arbeitsvorgänge.
Sowohl das ArbG Kiel als auch das LAG Schleswig-Holstein (Urt. v. 14.8.2018 – 1 Sa 13/18, rk.) lehnten eine Bewertung mit der EG 8 ab. Denn nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 TVöD Bund sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Aufgabe der Klägerin ist die Überprüfung der Daten und ggf. die Veranlassung von Korrekturen bei fehlenden Daten sowie die anschließende Überführung in SAP. Sie nimmt diese Aufgaben auch organisatorisch verselbstständigt wahr. Die Daten dienen zwar ebenfalls der Abrechnung von Aufträgen, ihre Pflege durch die Klägerin steht hiermit aber nicht in organisatorischem Zusammenhang. Die Einzeltätigkeiten können auch unterschiedlichen Bereichen der Entgeltordnung zugeordnet werden, so dass dies ebenfalls gegen eine einheitliche Betrachtung spricht.
Wichtig: Die Parteien stritten nicht über die Wertigkeit als solche, sondern über die Bewertung aufgrund der Bildung von Arbeitsvorgängen. Wenn zwei Vorgänge zu einem „korrigiert“ werden, sind die Inhalte zusammen zu bewerten. Die Kombination aus zwei verschiedenen Zeitanteilen (z. B. 1/3 zu 2/3) funktioniert dann nicht mehr. Und die Gesamtbewertung führt häufig zur höheren Entgeltgruppe.
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