Der (vor-)prozessuale Auskunftsanspruch
Auskunftsanspruch im Kündigungsschutzprozess
Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG muss der Arbeitnehmer die Tatsachen beweisen, welche die Kündigung als sozial ungerechtfertigt in Bezug auf die Sozialauswahl erscheinen lassen. Der Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KSchG hilft ihm dabei, indem er den Arbeitgeber verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitnehmers die Gründe anzugeben, die der getroffenen Sozialauswahl zugrunde liegen. Daraus ergibt sich nach der Rechtsprechung im Prozess eine abgestufte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (BAG, Urt. v. 21.5.2015 – 8 AZR 409/13, NZG 2016, S. 35, Rn. 62):
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Irene Eisentraut

Dr. Nicole Enke

· Artikel im Heft ·
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