Der (vor-)prozessuale Auskunftsanspruch

Betriebsbedingte Kündigung
Wird betriebsbedingt gekündigt, obliegt es dem Arbeitnehmer, die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl darzulegen. Fehlen ihm dazu die Informationen – wie nahezu stets der Fall –, kann er einen Auskunftsanspruch geltend machen. Dann muss der Arbeitgeber die von ihm angestellten Auswahlüberlegungen mitteilen. Erfüllt er diesen Auskunftsanspruch im Kündigungsschutzprozess nicht, ist der dem Kenntnisstand des Arbeitnehmers entsprechende Vortrag als unstreitig anzusehen (§ 1 KSchG i. V. m. § 138 Abs. 1 ZPO) und die Kündigung sozial ungerechtfertigt (BAG, Urt. v. 27.9.2012 – 2 AZR 516/11, NZA 2013, S. 559, Rn. 48). Soweit die prozessuale Seite. Das Gesetz legt indes nicht fest, wann der Auskunftsanspruch erfüllt werden muss, insbesondere ob dies bereits vorprozessual geschehen muss und wenn ja, was dann die Konsequenzen einer Weigerung des Arbeitgebers sind.
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 Bild: jozefmicic/stock.adobe.com
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Auskunftsanspruch im Kündigungsschutzprozess

Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG muss der Arbeitnehmer die Tatsachen beweisen, welche die Kündigung als sozial ungerechtfertigt in Bezug auf die Sozialauswahl erscheinen lassen. Der Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KSchG hilft ihm dabei, indem er den Arbeitgeber verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitnehmers die Gründe anzugeben, die der getroffenen Sozialauswahl zugrunde liegen. Daraus ergibt sich nach der Rechtsprechung im Prozess eine abgestufte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (BAG, Urt. v. 21.5.2015 – 8 AZR 409/13, NZG 2016, S. 35, Rn. 62):

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Irene Eisentraut

Irene Eisentraut
Wissenschaftliche Mitarbeiterin, KLIEMT.Arbeitsrecht, München

Dr. Nicole Enke

Dr. Nicole Enke
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Principal Counsel, KLIEMT.Arbeitsrecht, München

· Artikel im Heft ·

Der (vor-)prozessuale Auskunftsanspruch
Seite 18 bis 21
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