In der Praxis wohl am häufigsten anzutreffen ist die Überwachung arbeitsunfähig gemeldeter Arbeitnehmer, bei denen entweder der Verdacht des “Krankfeierns” oder aber des genesungswidrigen Verhaltens entstanden ist (vgl. LAG Nürnberg, Urt. v. 29.11.2022 – 1 Sa 250/22; AuA 7/23, S. 51). Angesichts hoher Krankenstände unter den Beschäftigten in Deutschland dürfte die Frage nach der Zulässigkeit solcher Maßnahmen während einer Krankmeldung weiter aktuell bleiben.
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Dr. Volker Subatzus

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