Im Vertrag des Klägers hieß es: „Vertragsgegenstand: B stellt die Fernsehsendung ‚TV t‘ sowie zahlreiche damit verbundene Shows und TV-Events … her … und beschäftigt Arbeitnehmer zur Mitwirkung an dieser Produktion. Tätigkeit: Der Arbeitnehmer wird bis 31.12.2015 als Produktionsleiter eingestellt. Dauer, Arbeitszeit: … Der Arbeitnehmer wird ausschließlich im Rahmen der Produktion gemäß Ziffer 1 angestellt.“ Der Kläger wendet sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung wegen Missachtung der Sozialauswahl.
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Dr. jur. Günter Schmitt-Rolfes
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