In dem durch das LAG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20.7.2023 (5 Sa 318/22) entschiedenen Fall geht es darum, ob die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber widerrechtlich i. S. d. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB sein könne. Eine solche Drohung sei jedenfalls nach Ansicht des Gerichts nicht widerrechtlich, wenn der dringende Verdacht bestehe, dass der Arbeitnehmer seiner Dienstelle ein falsches digitales Covid-19-Impfzertifikat vorgelegt habe, um sich entweder unbefugten Zutritt zum Arbeitsplatz zu verschaffen oder eine tarifliche Impfprämie zu erschleichen.
Konkret ging es darum, ob der ehemalige Arbeitnehmer seine frühere eigene Kündigung wirksam wegen widerrechtlicher Drohung anfechten konnte. Nach Ansicht des Gerichts war diese Anfechtung im konkretem Fall nicht zulässig. Eine solche Drohung sei nur dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen könne, die von ihm angedrohte Kündigung werde im Fall ihrer Erklärung einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten. Im entschiedenen Fall durfte ein verständiger Arbeitgeber aber eine außerordentliche (Verdachts-)Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen. Die Vorlage eines falschen Covid-19-Impfzertifikats sei ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB.
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Rainer Kuhsel

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