Eine individualvertraglich vereinbarte Vergütung nach tariflichen Grundsätzen kann durch eine Betriebsvereinbarung nicht zulasten des Arbeitnehmers abgeändert werden. Dies hat das BAG nun klargestellt (Urt. v. 11.4.2018 – 4 AZR 119/17).
Dem lag folgender Fall zugrunde: In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom Dezember 1992 verständigte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Kläger auf eine Reduzierung der Arbeitszeit. In der Vereinbarung heißt es, die Vergütung betrage „monatlich in der Gruppe BAT Vc/3 = DM 2.527,80 brutto“. Im Februar 1993 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung. Danach sollten in ihrem Anwendungsbereich „analog die für die Angestellten des Bundes und der Länder vereinbarten Bestimmungen des Lohn- und Vergütungstarifvertrages – BAT vom 11. Januar 1961“ gelten. Ihre Bestimmungen sollten automatisch Bestandteil von Arbeitsverträgen werden, die vor Februar 1993 geschlossen worden waren. Der Kläger erhielt einen entsprechenden Nachtrag zum Arbeitsvertrag. Nach Kündigung der Betriebsvereinbarung vereinbarten die Parteien, dass das Gehalt „entsprechend der 0,78 Stelle auf 1.933,90 Euro erhöht“ werde und „alle übrigen Bestandteile des bestehenden Arbeitsvertrages (...) unverändert gültig“ blieben. Der Kläger begehrte aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Vergütung nach TVöD/VKA bzw. nach dem TV-L. Die Beklagte meinte, eine dynamische Bezugnahme auf die vom Kläger herangezogenen Tarifwerke liege nicht vor.
Das BAG gab dem Kläger recht: Die Beklagte ist danach verpflichtet, den Kläger nach der jeweiligen Entgelttabelle des TVöD/VKA zu vergüten, da er und die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Vergütung nach den jeweils geltenden Regelungen des BAT und nachfolgend des TVöD/VKA arbeitsvertraglich vereinbart hatten. Die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1993 konnte diese Vereinbarung nicht abändern. Zudem stellt das BAG klar, dass die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede bereits deshalb nicht der Abänderung durch eine kollektivrechtliche Regelung unterliegen kann, weil es sich nicht um eine AGB, sondern um eine individuell vereinbarte, nicht der AGB-Kontrolle unterworfene Regelung der Hauptleistungspflicht handelte.
Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
Sebastian Günther

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