Eigenmächtige Räumung des Betriebsratsbüros durch den Arbeitgeber

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 Bild: pixabay.com
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Das LAG Frankfurt (Beschl. v. 14.1.2019 – 16 TaBVGa 6/19, rk.) hatte über die Beschwerde gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden, wonach dem Arbeitgeber untersagt wird, die Einrichtung des Betriebsratsbüros und die dort gelagerten Unterlagen und Materialien in andere Räumlichkeiten umzuziehen.

Der Arbeitgeber ist der Betreiber eines Krankenhauses. Er teilte im Mai 2017 den Arbeitnehmervertretern mit, dass das Betriebsratsbüro in ein vom Krankenhausbetrieb getrenntes Verwaltungsgebäude umziehen werde. Der Betriebsrat verweigerte den Umzug. Daraufhin teilte der Arbeitgeber mit, dass der Betriebsrat in der Zeit vom 18.12.2018 bis 19.12.2018 selbst die Möglichkeit habe, die Räumlichkeiten zu leeren und die Unterlagen in das neue Büro zu verbringen. Anderenfalls werde der Arbeitgeber dies in die Wege leiten. Gegen dieses angekündigte Vorgehen beantragte der Betriebsrat eine einstweilige Verfügung. Das Arbeitsgericht untersagte dem Krankenhausbetreiber, das Betriebsratsbüro zu betreten und die Unterlagen und Materialien in neue Räumlichkeiten zu bringen. Die dagegen gerichtete Beschwerde war ohne Erfolg.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung, Sitzungen und Sprechstunden in erforderlichem Umfang Räume, Sachmittel und Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Das Gremium erwirbt mit der Zuordnung bestimmter Räume die Sachherrschaft daran und wird somit ihr Besitzer. Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber die überlassenen Räume nicht eigenmächtig räumen darf, sondern dafür einen Herausgabetitel benötigt. Er hätte sich also an die Gerichte wenden müssen und nicht eigenmächtig handeln dürfen.

Von der Frage des eigenmächtigen Entzugs des Büros ist die Frage zu trennen, ob der Arbeitgeber befugt ist, dem Betriebsrat andere als die bisher genutzten Räume zur Verfügung zu stellen. Dies ist grundsätzlich zu bejahen.

Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München

· Artikel im Heft ·

Eigenmächtige Räumung des Betriebsratsbüros durch den Arbeitgeber
Seite 610
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