Eilige Arbeitszeitregelung

Rechtskontrolle des Spruchs der Einigungsstelle bei Vorabzustimmung

Arbeitgeber haben ein erhebliches Interesse daran, wenn eilige Produktionen durchzuführen sind, die zeitlich nicht einkalkuliert werden können, ein höheres Maß an Stunden abzurufen, um die Kundenaufträge ausführen zu können. Das erfordert mehr Flexibilität bei den Arbeitsstunden. Auch mit Vereinbarung variabler Arbeitszeit können diese Maßnahmen nur teilweise umgesetzt werden, weil es bei jeder Veränderung der zeitlichen Lage und des Umfangs der Arbeitszeit auch um die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats geht. Wenn es hier dem Arbeitgeber gelingt, im Rahmen einer einvernehmlich zustande gekommenen Betriebsvereinbarung die Angelegenheit zu regeln, kann bei Arbeitszeitfragen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG grundsätzlich auch eine Vorabzustimmung des Betriebsrats bei den sog. „eiligen Arbeitszeitregelungen“ angenommen werden; beruht die Betriebsvereinbarung diesbezüglich allerdings auf einem Spruch der Einigungsstelle, sind dem engere Grenzen gesetzt.

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 Bild: industrieblick/stock.adobe.com
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Ausgangslage

Wenn in der betrieblichen Praxis Eilfälle auftreten sollten, veranlasst durch Krankheitsfälle eigentlich benötigter Beschäftigter, derzeit auch durch Quarantänesituationen, die unerwartet und in größerem Umfang auftreten können, oder auch durch Produktionsstörungen und kurzfristig eintreffende Aufträge, die schnell abgearbeitet werden müssen, dann stellt sich aus Sicht des Arbeitgebers zumeist die Problematik der Mitbestimmungsrechte des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG.

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Dr. Ewald Helml

Dr. Ewald Helml
Direktor des ArbG Rosenheim, Dozent für Arbeitsrecht bei der Referendarausbildung, Autor zahlreicher Veröffentlichungen

· Artikel im Heft ·

Eilige Arbeitszeitregelung
Seite 23 bis 29
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