Eilige Arbeitszeitregelung
Ausgangslage
Wenn in der betrieblichen Praxis Eilfälle auftreten sollten, veranlasst durch Krankheitsfälle eigentlich benötigter Beschäftigter, derzeit auch durch Quarantänesituationen, die unerwartet und in größerem Umfang auftreten können, oder auch durch Produktionsstörungen und kurzfristig eintreffende Aufträge, die schnell abgearbeitet werden müssen, dann stellt sich aus Sicht des Arbeitgebers zumeist die Problematik der Mitbestimmungsrechte des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG.
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Dr. Ewald Helml

· Artikel im Heft ·
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