Einbehaltung von Kundengeldern rechtfertigt fristlose Kündigung

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Ein Lkw-Fahrer bei einem freien Großhandel hatte die Aufgabe, Barzahlungen der Kunden für die ausgelieferten Bestellungen entgegenzunehmen und an die Arbeitgeberin abzuführen. Ab Januar 2013 war diese zahlungsunfähig, ab Februar 2013 zahlte sie keine Gehälter mehr aus. Der Kläger behielt daraufhin die auf seiner letzten Verkaufsfahrt eingenommenen Kundengelder ein, konkret den Betrag i. H. v. 3.726 Euro. Aus diesem Grunde kündigte die Insolvenzschuldnerin das Arbeitsverhältnis fristlos. In dem gegen die Kündigung angestrengten Rechtsstreit klagte sie den einbehaltenen Betrag im Wege der Widerklage ein.

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Das LAG Köln gab dem Arbeitgeber Recht (Urt. v. 6.12.2018 – 6 Sa 357/18, rk.). Der Kläger hatte sich nicht nur einer Unterschlagung, sondern auch einer verbotenen Eigenmacht schuldig gemacht und damit das notwendige Vertrauen in einer Weise zerstört, dass der Insolvenzschuldnerin eine weitere Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar war. Dass verbotene Eigenmacht untersagt ist, weiß jeder. Darauf muss der Arbeitgeber vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht hinweisen. Der Arbeitnehmer kann sich auch nicht mit einer Notsituation rechtfertigen. Gerade im Falle der Insolvenz sieht das Gesetz eine Reihe von Regelungen vor, wie die Zahlung von Insolvenzausfallgeld und die Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld. Dagegen ist ein Selbsthilferecht der Beschäftigten nicht geregelt. Diese dürfen weder Maschinen demontieren noch das Lager räumen oder, wie hier geschehen, Kundengelder einbehalten.

Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München
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Einbehaltung von Kundengeldern rechtfertigt fristlose Kündigung
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