Das BAG (Urt. v. 13.12.2023 – 4AZR317/22) hatte in einem Eingruppierungsrechtsstreit zum Tätigkeitsmerkmal „eingehende Einarbeitung“ zu entscheiden (Entgeltgruppe 3). Dem Kläger waren Servicetätigkeiten übertragen (z.B. die Betreuung älterer, mobilitätseingeschränkter oder behinderter Fluggäste oder die Betreuung alleinreisender Kinder), ihm oblag die Unterstützung von Fluggästen, um sich auf dem Flughafen zurechtzufinden. Er vertrat die Ansicht, dass aufgrund der 34-tägigen Einweisungsphase eine eingehende Einarbeitung zu bejahen sei. Eine solche sei bereits bei einer Dauer von in der Regel zwei bis vier Wochen gegeben. Zudem seien zur Ausübung der Tätigkeit weitere Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich Fremdsprachen, erforderlich. Darüber hinaus benötige er Einfühlungsvermögen und müsse die kulturellen und religiösen Hintergründe der zu befördernden Personen kennen und berücksichtigen.
Das BAG entschied, dass eine „eingehende fachliche Einarbeitung“ i.S.d. Entgeltgruppe 3 TVöD (VKA) erforderlich sei, wenn zur Ausübung der Tätigkeit fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt werden, die – ohne eine Vor- oder Ausbildung vorauszusetzen – vom Arbeitgeber i.d.R. binnen eines Zeitraums von sechs Wochen vermittelt werden können.
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Für die Ermittlung der erforderlichen Einarbeitung ist hingegen nicht maßgebend, welche Kenntnisse und Fertigkeiten die Arbeitgeberin tatsächlich vermittelt und welche sie in einem „Anforderungsprofil“ voraussetzt. Es komme auf die objektive Erforderlichkeit an, nur diese sei für die Bewertung der Stelle maßgeblich. Kompetenzen und Kenntnisse, die bereits in der regulären Schulzeit erworben werden (bspw. erste Englischkenntnisse), bleiben bei der Prüfung unberücksichtigt. Qualifikationen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht vermittelt werden und daher von einem Beschäftigten im Regelfall außerhalb des Arbeitsverhältnisses und unabhängig von diesem erworben werden, sind keine Vor- oder Ausbildung im Tarifsinn.
Das BAG bestätigte die Entscheidung des Hessischen LAG und verneinte die Heraushebung in die Entgeltgruppe 3. Zur Übernahme der Tätigkeit genüge ein einfacher Wortschatz und auch die sozialen Kompetenzen würden nicht in einer weitergehenden Schulungsmaßnahme angelernt.
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