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 Bild: artbot/stock.adobe.com
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RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst

Eingruppierung als technische Beschäftigte

Das Sächsische LAG (Urt. v. 12.1.2026 – 2 SLa 253/24; Rev. zugelassen) entschied, dass ein Sachbearbeiter im Forstbetrieb nicht in die TV-L-Entgeltgruppen 10 ff. der Ingenieursmerkmale eingruppiert werden kann. Der Kläger trug vor, er müsse Holzarten erkennen und Maschinenparameter einstellen; damit liege der Schwerpunkt der Tätigkeit im technischen Bereich – die Büroarbeiten würden dahinter zurücktreten.

Das LAG ließ die konkrete Zuordnung bestimmter Tätigkeitsmerkmale offen: Zwar weise die Tätigkeit technische Elemente auf (Holzernteplanung, technische Bewertung von Wegebau, Überwachung forstlicher Maßnahmen), doch fehle die erforderliche subjektive Qualifikation für die speziellen Tätigkeitsmerkmale des Teils II Nr. 22.1 TV L (Ingenieure/technische Beschäftigte).

Das Gericht stellte klar: Die „technische Ausbildung“ werde nicht allein durch einen Hochschulabschluss in Forstwirtschaft erfüllt. Im Freistaat Sachsen gelte der gehobene Forstdienst nicht als technischer Dienst, da er einer eigenen Fachrichtung („Agrar- und Forstverwaltung“) zugeordnet sei. Zudem sei für den Forstdienst zwingend ein Vorbereitungsdienst vorgesehen; ein bloßes Fachhochschulstudium reiche nicht für die technische Laufbahn aus.

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Für den Kläger gelte somit, dass selbst eine mögliche Tätigkeit als technischer Beschäftigter wegen der Minus eins Regelung (Vorbemerkungen Nr. 1 zur Entgeltordnung) nicht zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 führen würde, da die geforderte technische Ausbildung fehle. Als „Sonstiger Beschäftigter“ komme der Kläger ebenfalls nicht in Betracht, weil seine Fähigkeiten und Erfahrungen nicht denen eines technischen Dienstes entsprechen.

Im Ergebnis verbleibe der Kläger – so oder so – in der Entgeltgruppe 9b.

Sebastian Günther

Sebastian Günther

Rechtsanwalt
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Eingruppierung als technische Beschäftigte

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