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 Bild: Ded Pixto/stock.adobe.com
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RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst

Eingruppierung: Ausbildungs- und Prüfungspflicht der VKA

Das LAG Niedersachsen entschied am 16.5.2025 (14 SLa 838/24 E; rk.) über die Eingruppierung einer langjährig beschäftigten Klägerin in die Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA. Die Beklagte hatte Berufung gegen das Urteil des ArbG Oldenburg eingelegt, das der Klägerin die höhere Eingruppierung zugesprochen hatte. Streitpunkt war, ob die Klägerin von der Pflicht zur Ablegung des Angestelltenlehrgangs II befreit sei, wie es die Nr. 7 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung für bestimmte Fälle vorsehe. Die Arbeitgeberin argumentierte, dass die Klägerin die für Entgeltgruppe 9c relevante Tätigkeit erst seit März 2022 ausübe und daher keine einschlägige Berufserfahrung vorliege. Sie vertrat die Auffassung, dass die tarifliche Ausnahmeregelung nur bei berufsspezifischer Erfahrung greife. Das Gericht sah dies unter Einbeziehung des Wortlauts der Nr. 7 anders: Eine mindestens zwanzigjährige Tätigkeit im Geltungsbereich des Tarifvertrags reiche aus, um von der Prüfungspflicht befreit zu werden. Damit hätten die Tarifvertragsparteien bewusst auf die Forderung nach einer Berufserfahrung verzichtet, die auf bestimmte Tätigkeiten gewonnen wurde.

Das Gericht betonte, dass tarifliche Regelungen nicht durch subjektive Gerechtigkeitserwägungen ausgehebelt werden dürften. Arbeitgeber könnten bei Stellenausschreibungen weiterhin Prüfungen verlangen, doch die tarifliche Befreiung sei verbindlich. Die Klägerin war seit 1992 ununterbrochen bei der Beklagten beschäftigt und nahm die Aufgaben der Tätigkeit (Entgeltgruppe 9c) beanstandungslos wahr. Die zwanzigjährige Tätigkeit im öffentlichen Dienst liege somit vor und die Klägerin sei von der Qualifizierungspflicht befreit.

Sebastian Günther

Sebastian Günther

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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Eingruppierung: Ausbildungs- und Prüfungspflicht der VKA

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