Die Klägerin wird als Sachbearbeiterin in einer Kreispolizeibehörde eingesetzt. Den größten Anteil mit bis zu 60 % ihrer Tätigkeit macht die Bearbeitung von Reisekosten-, Trennungsentschädigungs- und Umzugskostenerstattungsanträgen aus. Die Klägerin war der Auffassung, diese als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehenden Aufgaben rechtfertigten eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9. Die Dienststelle meinte hingegen, es fehle am Merkmal Selbstständigkeit sowie dem Erfordernis gründlicher und umfassender Fachkenntnisse.
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Das LAG Hamm gab der Klägerin Recht (Urt. v. 7.4.2016 – 8 Sa 1593/15, rk.). Es sah in der Bearbeitung der genannten Anträge einen einheitlichen Arbeitsvorgang, da diese Tätigkeit aufgrund zahlreicher Überschneidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht aufgeteilt werden kann. So richten sich die betreffenden Anträge sämtlich auf finanzielle Ausgleichsansprüche der Beschäftigten gegen den Dienstgeber. Dieser Arbeitsvorgang erfordert wegen der Vielzahl einschlägiger Gesetze, Tarifbestimmungen und Verwaltungsvorschriften gründliche und umfassende Fachkenntnisse. Da sich die Fallgestaltungen stets unterschiedlich darstellen und die Klägerin kaum nach einem einheitlichen Prüfschema vorgehen kann, ihr vielmehr ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum insbesondere im Umgang mit unbestimmten Rechtsbegriffen obliegt, ist ihre Tätigkeit auch in erheblichem Maße durch selbstständige Leistungen gekennzeichnet.
Sebastian Günther
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