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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst

Eingruppierung: einheitlicher Arbeitsvorgang

Die Klägerin wird als Sachbearbeiterin in einer Kreispolizeibehörde eingesetzt. Den größten Anteil mit bis zu 60 % ihrer Tätigkeit macht die Bearbeitung von Reisekosten-, Trennungsentschädigungs- und Umzugskostenerstattungs­anträgen aus. Die Klägerin war der Auffassung, diese als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehenden Aufgaben rechtfertigten eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9.

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