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 Bild: pixabay.com
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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst

Eingruppierungsfeststellungsklage

Das Sächsische LAG hat angenommen, es handle sich bei den mit der Klage geltend gemachten Entgeltgruppen 11 und 10 TVöD/VKA gegenüber der Entgeltgruppe 9c TVöD/VKA um Aufbaufallgruppen. Deshalb setze ein schlüssiger Klagevortrag nicht nur eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit voraus, sondern verlange einen Vergleich mit den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe.

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