Wer keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat als sein häusliches Arbeitszimmer, kann die Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten angeben, allerdings maximal 1.250 Euro. Existiert neben dem heimischen Arbeitszimmer noch ein anderer Arbeitsplatz, sind die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sich in dem heimischen Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet.
In dem durch das FG Niedersachsen(Urt. v. 19.10.2020 – 1 K 292/19) entschiedenen Fall ging es um das Arbeitszimmer eines Unfallchirurgen. Der Arbeitgeber hatte dieses mit einer sog. Teleradiologie ausgestattet, die der Unfallchirurg im Rahmen von Rufbereitschaftsdiensten verwenden konnte. Der Kläger war Oberarzt der Unfallchirurgie eines Krankenhauses. Mithilfe der Teleradiologie konnte er über eine EDV-Schnittstelle Röntgen- und radiologische Aufnahmen einsehen und Befunde erstellen. Weiterhin konnte er so Therapieentscheidungen treffen und mit dem medizinischen Personal vor Ort besprechen. Das FG war der Auffassung, dass die Aufwendungen des Unfallchirurgen für das häusliche Arbeitszimmer auch in diesem Fall nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten.
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Rainer Kuhsel

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