Erfolgreicher Auflösungsantrag bei unwahrem Prozessvortrag
Es kommt selten vor, dass die Gerichte bei unwirksamer Kündigung das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers gegen Zahlung einer Abfindung auflösen. Ein Auflösungsantrag ist nur dann erfolgreich, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Entscheidend ist die objektive Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Das LAG Köln gab dem Auflösungsantrag des Arbeitgebers statt, weil der Kläger in erster Instanz bewusst wahrheitswidrig vorgetragen hatte. Der Kläger war als Director Human Resources EMEA beschäftigt und trug die HR-Verantwortung für 250 Arbeitnehmer. Am 28.12.2017 kündigte das Unternehmen fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.3.2018 wegen eigenmächtiger Urlaubnahme des Klägers und damit einhergehender bewusster Arbeitsverweigerung. Die erste Instanz sah die Kündigung als unwirksam an, da der Kläger unstreitig einen Urlaubsantrag gestellt hatte, der nicht verbeschieden worden war. Es verurteilte das Unternehmen zur Weiterbeschäftigung und Zahlung von Annahmeverzugslohn. Der Kläger hatte zu seiner Verteidigung vorgetragen, der Zeuge Dr. R. habe ihm und weiteren Mitarbeitern gegenüber erklärt, sie könnten einzelne Tage Urlaub nehmen, ohne dass er dies separat bewilligen müsse, solange dies in der Software T eingetragen und der Mitarbeiter seine Abwesenheit im Outlook-Kalender eingetragen habe. In einem Vieraugengespräch Ende Juli 2017 habe ihm Herr Dr. R. dies nochmals explizit bestätigt. Der Arbeitgeber machte in der Berufungsinstanz geltend, dass dieser Prozessvortrag unwahr sei und legte eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen Dr. R vor. Die Beklagte beantragte für den Fall, dass die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam seien, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung von etwas mehr als einem Bruttomonatsgehalt.
Auch das LAG Köln (Urt. v. 21.9.2020 – 3 Sa 599/19, rk.) hielt die ausgesprochenen Kündigungen für rechtsunwirksam. Es vernahm allerdings den Zeugen Dr. R. zu der Frage, ob dieser die behauptete Sonderregelung für die Abwicklung eintägiger Kurzurlaube bestätigen könne. Die Beweisaufnahme fand ca. drei Jahre nach dem Vorfall statt. Zu diesem Zeitpunkt war der Zeuge aus dem Unternehmen bereits ausgeschieden. Er schloss „definitiv“ aus, dass er jemals eine Zusage gegeben habe, wonach Urlaub auch dann genommen werden könne, wenn dieser im System beantragt und im Outlook-Kalender hinterlegt sei. Diese Aussage hielt das Gericht für glaubwürdig, u. a. auch deswegen, weil der Zeuge nicht mehr bei dem Unternehmen beschäftigt war und damit völlig unbeeinflusst aussagen konnte. Der bewusst unwahre Tatsachenvortrag vor Gericht, aber auch die leichtfertige Aufstellung von Tatsachen, deren Unhaltbarkeit auf der Hand liegt, kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dass der Tatsachenvortrag unwahr war, stand nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Dieses löste das Arbeitsverhältnis zum Termin der ordentlichen Kündigung (31.3.2018) auf gegen Zahlung einer Abfindung i. H. v. 0,5 Bruttomonatsverdiensten für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
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