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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst
Erhöhung der Arbeitszeit unterliegt nicht der Bestenauslese
Die Klägerin ist Klavierlehrerin an der Musik- und Kunstschule der beklagten Stadt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt elf Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. 2014 wurden intern zwei unbefristet zu vergebende Unterrichtsdeputate zu je sechs Unterrichtsstunden ausgeschrieben.
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