Ein Betriebsratsmitglied schloss mit seinem Arbeitgeber im März 2020 einen Aufhebungsvertrag, wonach sein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021 enden wird und er ab 1.4.2020 bis zum rechtlichen Beendigungszeitpunkt unwiderruflich unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Bezüge freigestellt wird.
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Dr. Claudia Rid

· Artikel im Heft ·
In einer für die Rechtslage und die arbeitsrechtliche Praxis bedeutsamen Entscheidung vom 23.2.2021 (5 AZR 340/20) hat sich das BAG mit
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