Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

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 Bild: VectorMine/stock.adobe.com
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Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der angeblich arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung – gleich ob Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung – eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt (BAG, Urt. v. 13.12.2023 – 5 AZR 137/23).Der Arbeitnehmer hat die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit mit ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachzuweisen. Diese sind das gesetzlich vorgesehene Beweismittel (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 EntgFG).

Den Beweiswert solcher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die nach einer Gesamtbetrachtung Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ergeben (BAG, Urt. v. 13.12.2023 – 5 AZR 137/23).

Hierbei ist für die Erschütterung des Beweiswerts solcher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht entscheidend, ob es sich um eine Kündigung des Arbeitnehmers oder eine Kündigung des Arbeitgebers handelt und ob für den Beweis der Arbeitsunfähigkeit eine oder mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt werden. Stets erforderlich ist allerdings eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände (BAG, Urt. v. 13.12.2023 – 5 AZR 137/23).

Dem vom BAG entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Arbeitnehmer war seit März 2021 als Helfer bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Er legte am Montag, 2.5.2022 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 2. bis 6.5.2022 vor. Mit Schreiben vom 2.5.2022, das dem klagenden Arbeitnehmer am 3.5.2022 zuging, kündigte der beklagte Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31.5.2022. Mit Folgebescheinigungen vom 6.5.2022 und 20.5.2022 wurde Arbeitsunfähigkeit bis zum 20.5.2022 und bis zum 31.5.2022 bescheinigt. Ab dem 1.6.2022 war der klagende Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig und nahm eine neue Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf.

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Der beklagte Erstarbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Dem widersprach der Arbeitnehmer, weil die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Zugang der Kündigung bestanden habe. Die Vorinstanzen haben der auf Entgeltfortzahlung gerichteten Klage des Arbeitnehmers für die Zeit vom 1. bis 31.5.2022 stattgegeben.

Die Revision des beklagten Arbeitgebers hatte teilweise – bezogen auf den Zeitraum vom 7. bis 31.5.2022 – Erfolg (BAG, Urt. v. 13.12.2023 – 5 AZR 137/23).

Das Landesarbeitsgericht habe insoweit nicht ausreichend berücksichtigt, dass der zwischen der in den Folgebescheinigungen festgestellten passgenauen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist eine zeitliche Koinzidenz bestand und der klagende Arbeitnehmer unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen hat. Dies habe zur Folge, dass nunmehr der Kläger für die Zeit vom 7. bis 31.5.2022 die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch trägt. Da das Landesarbeitsgericht – aus seiner Sicht konsequent – hierzu keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

Dr. jur. Günter Schmitt-Rolfes

Dr. jur. Günter Schmitt-Rolfes
München
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Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
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