Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Über die Frage, wann der Anspruch auf Erteilung erfüllt ist, stritten die Parteien vor dem LAG Hamm (LAG Hamm, Urt. v. 23.9.2021 – 2 Sa 179/21).
Der Kläger war als Mitarbeiter im Fuhrpark beschäftigt und hatte keine dienstliche E-Mail-Adresse. Im Jahr 2019 informierte das Unternehmen darüber, dass die Verdienstabrechnungen künftig verschlüsselt in einem neuen Onlineportal als PDF-Datei bereitgestellt würden und nicht, wie bisher, in ausgedruckter Form. Um diese Umstellung zu gewährleisten, war eine erstmalige Anmeldung im Onlineportal durch die Mitarbeiter innerhalb von drei Monaten erforderlich, um ein eigenes personalisiertes Passwort zu setzen. Anschließend waren der Abruf, der Ausdruck und das Abspeichern von Lohnabrechnungen von zu Hause aus oder an eigens auf dem Betriebsgelände bereitgestellten Terminals möglich. Der Mitarbeiter widersprach diesem Verfahren anwaltlich und druckte sich seine Lohnabrechnungen auch nicht selbst aus. Im Klageweg beantragte er, seinen Arbeitgeber zu verurteilen, ihm über die jeweils monatlich geleisteten Zahlungen eine Abrechnung in Papierform zu erteilen.
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Das LAG Hamm verurteilte die Beklagte zwar nicht zur Erteilung in Papierform, jedoch zur „Erteilung“ der Abrechnungen. Es erkennt zwar an, dass der Arbeitgeber die als PDF-Datei gespeicherte Lohnabrechnung in Textform erstellt hat. Er ist jedoch darüber hinaus verpflichtet, die so erstellte Lohnabrechnung auch zu erteilen. Die Erfüllung des Anspruchs auf Erteilung setzt voraus, dass die Abrechnung den Machtbereich des Empfängers erreicht hat. Eine Übermittlung der Abrechnungen an eine dienstliche E-Mail-Adresse des Klägers war in Ermangelung einer solchen nicht möglich. Dies wäre ein Weg für die Erteilung gewesen. Besitzt der Arbeitnehmer keine dienstliche E-Mail-Adresse, kann ein Zugang einer elektronischen Erklärung, die dem Textformerfordernis genügt, nach nahezu einhelliger Ansicht im Schrifttum nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer sich mit dem Empfang elektronischer Erklärungen ausdrücklich oder konkludent einverstanden erklärt hat. Der Kläger hatte jedoch explizit widersprochen, weil er sich nur durch eine papierene Lohnabrechnung wertgeschätzt sehe. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die Lohnabrechnung aktiv in einer vom Arbeitgeber bereitgestellten „Vorrichtung“ abzuholen.
Das Gericht ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
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