Es bleibt dabei: Verstorbene Arbeitnehmer können Urlaub vererben

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Verstirbt ein Arbeitnehmer, können seine Erben von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub verlangen.

Die Ehefrauen zweier verstorbener Männer, die vor ihrem Tod nicht alle Urlaubstage genommen hatten, verlangten von deren ehemaligen Arbeitgebern eine finanzielle Vergütung hierfür. Das lehnten diese ab. Das mit den Fällen befasste BAG legte dem EuGH die Frage vor, wie das Unionsrecht auszulegen ist, wenn der Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. Bereits vor vier Jahren hatte der EuGH (Urt. v. 12.6.2014 – C-118/13, AuA 1/15 S. 52) entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht. Der BAG sah die beiden aktuellen Fälle jedoch anders gelagert und fragte, ob die Rechtsprechung auch dann gelten könne, wenn die finanzielle Vergütung nach nationalem Recht nicht Teil der Erbmasse wird. Zudem gab es zu bedenken, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub den Zweck verfolgt, dem Arbeitnehmer Erholung zu ermöglichen. Dies könne nach dem Tod nicht mehr verwirklicht werden.

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Die Luxemburger Richter bestätigten nochmals, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Unionsrecht nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht. Die Erben können demnach eine finanzielle Vergütung beanspruchen. Wird ihnen das durch eine nationale Regelung untersagt, dürfen sie sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Sollte eine nationale Regelung diesen Grundsätzen widersprechen, so ist sie von den mit der Sache befassten nationalen Gerichten nicht anzuwenden. Die Richter müssen dafür Sorge tragen, dass der oder die Rechtsnachfolger vom ehemaligen Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den nach dem Unionsrecht vom Arbeitnehmer erworbenen aber vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub erhalten.

EuGH, Urt. v. 6.11.2018 – C-569/16, C-570/16

Redaktion (allg.)

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