EuGH: Flexible Anwendung der wöchentlichen Ruhezeit

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Die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer muss nicht notwendigerweise auf den auf sechs aufeinanderfolgende Arbeitstage folgenden Tag fallen. Sie kann an einem beliebigen Tag innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt werden.

Nach der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG hat jeder Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum Anspruch auf eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden.

Der Kläger war in Portugal in einem Casino beschäftigt. Er hatte dort manchmal an sieben aufeinanderfolgenden Tagen gearbeitet und wollte feststellen lassen, dass der Arbeitgeber ihm die Pflichtruhetage, auf die er nach seiner Auffassung Anspruch hatte, nicht gewährt habe. Er forderte insoweit Entschädigungszahlungen entsprechend der Vergütung der gearbeiteten Überstunden.

Das Berufungsgericht Porto legte dem EuGH die Frage vor, ob die kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden spätestens an dem Tag gewährt werden muss, der auf einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgt.

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Nach dem Urteil des Gerichtshofs verlangt das Unionsrecht nicht, dass die wöchentliche Mindestruhezeit spätestens an dem Tag gewährt wird, der auf einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgt, sondern nur, dass sie innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt wird. Die Wendung „pro Siebentageszeitraum“ kann als Bezugszeitraum angesehen werden, also als ein fester Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Anzahl aufeinanderfolgender Ruhestunden liegen muss, unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem diese gewährt werden.

Die Richtlinie lässt für ihre Umsetzung eine gewisse Flexibilität zu und räumt den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Festsetzung des Zeitpunkts, zu dem die Mindestruhezeit zu gewähren ist, ein Ermessen ein. Sie stellt nur Mindestnormen für den Schutz des Arbeitnehmers im Rahmen der Arbeitszeitgestaltung auf.

EuGH, Urteil vom 9. November 2017 – C-306/16 (Maio Marques da Rosa)

Redaktion (allg.)

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