Im TV-L wird bei der Stufenzuordnung – anders als im TVöD – zwischen der externen und der beim selben Arbeitgeber erworbenen Berufserfahrung unterschieden. Das BAG (Urt. v. 29.4.2021 – 6 AZR 232/17) folgte nun dem EuGH (Urt. v. 23.4.2020 – C-710/18, AuA 9/20, S. 549) und entschied: Die bei der Stufenzuordnung anlässlich einer Einstellung in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L vorgesehene auf die Stufe 3 begrenzte Anrechnung einschlägiger Berufserfahrungszeiten verstößt gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 Abs. 1 AEUV und ist unanwendbar, soweit der Arbeitnehmer diese Erfahrung in einem vorherigen Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat und damit im Anwendungsbereich des Unionsrechts erworben hat. Solche Berufserfahrungszeiten sind uneingeschränkt zu berücksichtigen.
Das Urteil zeigt, dass auch im Tarifrecht europarechtliche Vorgaben zu beachten sind. Bleibt die Frage, wie die Lösung in der Praxis aussehen kann. Denn das BAG betont, nur bei in einem vorherigen Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbener Berufserfahrung müsse das Unionsrecht beachtet werden. Der differenzierten Behandlung dieser unterschiedlichen Sachverhalte sowohl innerhalb des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L als auch im Verhältnis zu Satz 2 dieser Tarifnorm stehen weder Unionsrecht noch nationales Verfassungsrecht entgegen.
Und Fälle, in denen Beschäftigte einschlägige Berufserfahrung aus dem EU-Ausland mitbringen, dürften selten und damit handhabbar sein.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
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