Falschgeld

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 Bild: Marina Lohrbach/stock.adobe.com
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In dem durch das Hessische FG mit Urteil vom 11.3.2019 (9 K 593/18) entschiedenen Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der für die Vermittlung von Maschinenverkäufen von seinem Arbeitgeber Provisionen erhalten hat. Er hatte einen Kaufinteressenten an der Hand, der behauptete, eine internationale Investorengruppe zu vertreten, die als Vorbedingung für den Kauf der Maschinen ein Geldwechselgeschäft mit 500-Euro-Scheinen verlange. Wegen bestimmter Gerüchte und insbesondere der in Italien bevorstehenden Einziehung solch großer Banknoten solle vor dem Maschinenankauf ein Tausch stattfinden. Der Vorgesetzte des Klägers war mit der geplanten Aktion einverstanden. Der Kläger traf sich dann aber ohne Wissen seines Vorgesetzten mit dem Interessenten in einem ausländischen Hotel. Dort übergab er 250.000 Euro in 200-Euro-Banknoten. Im Gegenzug wurden ihm 250.000 Euro in 500-Euro-Banknoten übergeben. Der von dem Kläger hingegebene Betrag von 250.000 Euro bestand aus dessen privatem Bereich. Der Kläger stellte die Echtheit des erhaltenen Geldes sofort bei Übergabe im Hotel mithilfe eines Prüfungsgeräts fest. Kurz darauf wurde dann allerdings ohne Zutun des Klägers das erhaltene Geld noch im Hotel und von ihm unbemerkt in Falschgeld ausgewechselt.

Der Kläger machte den gesamten Betrag als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den geltend gemachten Werbungskostenabzug i. H.v. 250.000 Euro ab, da das Geldwechselgeschäft ohne das Wissen des Arbeitgebers durchgeführt worden und dem eigentlichen Kaufvertrag nur vorgeschaltet gewesen sei. Zudem habe die ganze Aktion strafrechtlich relevanten Charakter.

Das Hessische FGbejahte jedoch den Werbungskostenabzug. Der Verlust ist ausschließlich beruflich und nicht privat veranlasst gewesen. Die gesamte Aktion war nur in der Erwartung durchgeführt worden, später Arbeitslohn in Form einer Provision zu erlangen. Kausalität zwischen Geldwechselgeschäft und Provision lagen damit vor.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln

· Artikel im Heft ·

Falschgeld
Seite 479
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